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Altpapiersammlung
Klare Verstöße gegen europäisches Recht

Ein Fall für die EU-Kommission: Freier Warenverkehr und Wettbewerbsvorschriften dürfen nicht missachtet werden.
Heftige Kritik am Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
Die beabsichtigte Ausdehnung der Überlassungspflichten für verwertbare Abfälle aus privaten Haushaltungen verstößt mehrfach gegen geltendes EU-Recht. Dies belegt ein Gutachten des Hamburger Wettbewerbsrechtlers Dr. Martin Dieckmann, das im Auftrag des BDE – Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft erstellt wurde.
Anlass für das Rechtsgutachten war das sogenannte Altpapier-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2009. Darin hatten die Leipziger Richter den Kommunen den Erstzugriff auf verwertbare, getrennt gesammelte Abfälle zugestanden. Private Haushaltungen, so das Gericht, müssten ihren Hausmüll einschließlich seiner verwertbaren Bestandteile grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern überlassen. Sie seien nicht befugt, Dritte mit der Verwertung zu beauftragen.
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EG-Vertrag missachtet
Durch das Gutachten sollte festgestellt werden, ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit europäischem Recht zu vereinbaren ist. Wie die 69-seitige Expertise ausweist, ist das nicht der Fall. Laut Gutachten verstößt das Urteil sowohl gegen die europäische Abfallverbringungsverordnung als auch gegen die europäische Abfallrahmenrichtlinie. Zudem verletzt es den Grundsatz des freien Warenverkehrs und missachtet die Wettbewerbsvorschriften des EG-Vertrags.
Darüber hinaus hätte das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsauffassung vor dem Urteilsspruch auch zwingend dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorlegen müssen. BDE-Präsident Peter Kurth: „Wir begrüßen das Gutachten außerordentlich, weil es klarstellt, dass auch Verwaltungsgerichte in Deutschland höherrangiges europäisches Recht zu beachten haben.“
Kreislaufwirtschaft wird gefährdet
Der BDE sieht durch das Leipziger Urteil die rechtliche Grundlage für Entsorgungsunternehmen gefährdet, wonach sie Wertstoffe aus Privathaushaltungen übernehmen können. In vielen Kommunen und Landkreisen würden private Entsorger anfallendes Papier sammeln. Dies sei eine wichtige Voraussetzung für verlässliche, wirtschaftlich vernünftige und ökologisch wertvolle Rohstoffwirtschaft.
Doch nicht nur beim BDE löste das Urteil eine Welle von Protesten aus. Auch andere Verbände wie der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung (bvse) oder die Bundesvereinigung Deutscher Stahlrecycling- und Entsorgungsunternehmen (BDSV) legten ihr Veto ein.
Bundesverfassungsgericht und EU-Kommission eingeschaltet
Das Bundesverwaltungsgericht hatte einen konkreten Fall verhandelt, und zwar den Konflikt eines privaten Entsorgungsunternehmens mit der Stadt Kiel. Mit dem Urteil will sich das unterlegene Unternehmen nicht zufriedengeben und klagt nun beim Bundesverfassungsgericht. Der BDE als größter Interessenvertreter der privaten Entsorgungswirtschaft in Deutschland begrüßt den Schritt in die nächste Instanz. Zusätzlich reichte er seinerseits Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein. Intention ist, einen Verstoß der Bundesrepublik Deutschland gegen europäisches Recht feststellen zu lassen.
Im Rechtsrahmen der EU bleiben
In seinen Positionen durch das Hamburger Gutachten bestätigt, geht der BDE davon aus, dass das umstrittene Altpapier-Urteil am Ende keinen Bestand haben wird. Gleichzeitig warnt der Verband noch einmal vor massiven Einschränkungen der Wettbewerbsfreiheit und des freien Warenverkehrs. Sollten die Wertungen des Leipziger Urteils in anstehende Gesetzesvorgaben wie die Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie übernommen werden, hätte dies fatale Folgen. Eine marktgerechte, qualitativ hochstehende Rohstoffversorgung der Industrie wäre dann in Frage gestellt. BDE-Präsident Peter Kurth: „Wir appellieren an die neue Bundesregierung, den europäischen Rechtsrahmen strikt zu berücksichtigen. Es gibt keinerlei Rechtfertigung, die Andienungspflicht der Kommunen über den gemischten Restmüll hinaus zu erweitern.“
Kampf ums Altpapier |
Seinen Ursprung hat das Urteil des Leipziger Bundesverwaltungsgerichts in einer Anordnung der Landeshauptstadt Kiel. Sie untersagte einem privaten Entsorger, im Stadtgebiet Altpapier aus privaten Haushaltungen zu erfassen und zu verwerten. Begründet wurde dieses Vorgehen unter anderem damit, dass im Falle eines Ausstiegs der Firma die Planungssicherheit und Funktionsfähigkeit der kommunalen Abfallentsorgung beeinträchtigt werden könnten. Das Entsorgungsunternehmen klagte gegen die städtische Anordnung und war zunächst erfolgreich – bis die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein durch das umstrittene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts gekippt wurde. |
„Das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung allem Anschein nach nicht ausreichend gewürdigt, dass es sich bei Altpapier um einen wertvollen Sekundärrohstoff handelt, der nicht mit der Entsorgung von Beseitigungsabfällen in einen Topf geworfen werden darf.“
Hubert Neuhaus, Vorsitzender des Fachverbandes Papierrecycling und bvse-Vizepräsident
„Die öffentliche Hand darf die im Kreislaufwirtschaftsgesetz angelegten Privatisierungs- und Deregulierungsansätze nicht einschränken. Zusätzliche Überlassungspflichten sind weder ökologisch noch ökonomisch zu rechtfertigen.“
BDI – Bundesverband der Deutschen Industrie


Streitobjekt Blaue Tonne – wem gehört das Altpapier?